Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-Kreis

    Die Auskunft ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Gerne per E-Mail unter Verwendung des Formulares. 

  • Voraussetzungen

    Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.

  • Rechtsgrundlage