Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (die sogenannte Niederlassungserlaubnis) beantragen.

    Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil).
    • Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
    • Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin fort.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie sind ausreichend krankenversichert.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
      Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-Kreis
    • gültiger Pass
    • digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
    • Einkommensnachweise
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche
    • Nachweis über den Bezug von sonstigen Leistungen (z.B. Kindergeld, Elterngeld, etc.)
    • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

    Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Nachweis angefordert werden können.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.