Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige mit abgeschlossenem Studium und für wissenschaftlich und forschend Tätige beantragen

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:

    • in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
    • bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.

    Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:

    • Ihre unternehmerische Erfahrung
    • Finanzierung
    • positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.

    Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.

    Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.

    Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-Kreis

    Inhalt der Landesleistung

    • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Visum, sofern die für Einreise erforderlich war
    • digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
    • Bei Hochschulabsolventen: Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland
    • Bei Wissenschaftlern und Forschern: bisheriger Arbeitsvertrag
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • aktuelle Meldebescheinigung
    • Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 3 Jahre erteilt. Danach können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Geltungsdauer: 3 Jahre

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Antragsfrist: 8 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen