Internationaler Artenschutz

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Überblick


    Viele Tier- und Pflanzenarten – z. B. Papageien, Schildkröten oder seltene Blumenzwiebeln – sind durch Lebensraumverlust und den internationalen Handel gefährdet.
    Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), dem auch Deutschland angehört, regelt seit 1973 den grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten Arten. Ziel ist es, den Bestand bedrohter Arten durch Handelskontrollen und Schutzmaßnahmen zu sichern.



    Anforderungen für Tierhalter


    Wer Tiere hält, die unter den besonderen oder strengen Schutz des Artenschutzrechts fallen, muss verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten.
    Dazu zählen insbesondere:

    • Besitz- und Vermarktungsverbote
    • Nachweispflichten zur rechtmäßigen Herkunft
    • Meldepflichten bei Haltung, Abgabe, Tod oder Standortwechsel


    Die Untere Naturschutzbehörde ist in diesem Zusammenhang zuständig für:

    • die Anmeldung geschützter Tiere (§ 7 BArtSchV)
    • die Erfassung von Haltungsänderungen (z. B. Abgabe, Tod, Umzug)
    • die Prüfung von Herkunftsnachweisen und Dokumentationen
    • die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen (z. B. EU-Bescheinigungen bei Anhang-A-Arten)

    Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn Sie ein besonders oder streng geschütztes Tier halten oder übernehmen möchten.


    Ein- und Ausfuhr geschützter Arten

    Für die Einfuhr oder Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten in bzw. aus der EU sind vorab entsprechende Genehmigungen erforderlich. Diese werden vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn ausgestellt.
     
     

  • Rechtsgrundlage