Biber

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Der Europäische Biber (Castor fiber) ist das größte heimische Nagetier und gilt als aktiver Landschaftsgestalter: Durch den Bau von Dämmen, Burgen und Kanälen verändert er Fließgewässer und schafft neue Lebensräume für zahlreiche andere Arten. Nach seiner fast vollständigen Ausrottung in Deutschland ist der Biber inzwischen wieder in viele Regionen zurückgekehrt – auch nach Rheinland-Pfalz. Im Rhein-Hunsrück-Kreis wurde er in den letzten Jahren wieder vermehrt nachgewiesen.


    Rechtlicher Schutz

    Der Biber ist eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG streng geschützte Art und fällt unter den Schutz der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anhang IV FFH-RL). Daraus ergeben sich umfassende Schutzbestimmungen gemäß § 44 BNatSchG:

    • Es ist verboten, Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
    • Es ist verboten, ihn während der Fortpflanzungszeit erheblich zu stören.
    • Besonders geschützt sind seine Bauten, Dämme und Baue (Wohnstätten) – sie dürfen weder zerstört noch beschädigt werden, auch wenn sie aktuell unbesetzt erscheinen.

    Diese Schutzvorschriften gelten ganzjährig und ausnahmslos. Auch Eingriffe in Gewässer oder Uferbereiche, die zur Zerstörung von Biberlebensräumen führen könnten, können einen Verstoß gegen den Artenschutz darstellen.

    Der Verstoß gegen die aufgeführte Rechtsgrundlage stellt gemäß § 71 BNatSchG eine Straftat dar.


    Biberlebensräume erkennen

    Biber bevorzugen:

    • langsam fließende oder stehende Gewässer,
    • strukturreiche Ufer mit Weichholz (z. B. Weiden, Pappeln),
    • ruhige Abschnitte mit ausreichend Rückzugsraum.


    Typische Hinweise auf Biberpräsenz:

    • Nagespuren an Bäumen, „angespitzte“ Stämme,
    • Biberdämme oder -burgen aus Ästen, Schlamm und Pflanzenmaterial,
    • Trittsiegel, Rutschen oder Schwimmspuren.


    Konflikte und Zuständigkeiten

    Durch seine Aktivitäten kann der Biber in Konflikt mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen oder Infrastruktur geraten – z. B. bei Unterhöhlung von Wegen oder Überflutung landwirtschaftlicher Flächen.

    In solchen Fällen gilt:

    • Jegliche Maßnahmen zur Vergrämung, zum Rückbau von Dämmen oder zur Entfernung von Bauten sind genehmigungspflichtig.
    • Zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
    • In der Regel ist eine Einzelfallprüfung mit artenschutzrechtlicher Bewertung notwendig.


    Was ist zu beachten?

    • Biberlebensstätten dürfen nicht zerstört oder verändert werden – auch nicht im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern.
    • Geplante Maßnahmen an Gewässern (z. B. Baggerarbeiten, Dammbeseitigung) müssen auf Biberverträglichkeit geprüft werden.
    • Beobachtungen von Bibern sollten an die Untere Naturschutzbehörde gemeldet werden – sie helfen, das Vorkommen im Kreisgebiet besser einzuschätzen.
    • Konflikte können häufig mit einfachen Mitteln entschärft werden, z. B. durch Schutz von Einzelbäumen oder technische Sicherungen.


    Biber im Rhein-Hunsrück-Kreis

    Im Rhein-Hunsrück-Kreis galt der Biber lange Zeit als ausgestorben. in den vergangenen Jahren wurde der Biber an einzelnen Standorten wieder beobachtet – insbesondere an ruhigeren Gewässern mit gutem Nahrungsangebot. Eine dauerhafte Rückkehr ist möglich, wenn entsprechende Lebensräume erhalten und Rücksicht auf seine Lebensweise genommen wird. Die untere Naturschutzbehörde berät bei Fragen zum Umgang mit Bibern, bei geplanten Eingriffen in Gewässernähe oder bei Hinweisen auf neue Vorkommen. Weitere Anlaufstelle für Information zum Biber ist das Biberzentrum Rheinland-Pfalz. 


    Was Sie tun können

    Ruhe bewahren bei Aktivitäten: Der Biber ist vor allem dämmerungs- und nachtaktiv. Spaziergänge an Gewässern am besten ruhig und mit Abstand.

    Beobachtungen melden: Hinweise auf neue Biberaktivitäten – z. B. angenagte Bäume oder Spuren – gerne an die Untere Naturschutzbehörde weitergeben.

    Eigentum schützen – aber richtig: Wenn es zu Konflikten kommt (z. B. durch Unterhöhlungen oder Vernässung), hilft die Behörde bei der Prüfung geeigneter Maßnahmen. Vergrämung oder Umsiedlung ist nicht zulässig.

    Informationen einholen: Wer in Gewässernähe wirtschaftet oder plant, sollte sich frühzeitig über mögliche Biberlebensräume und Schutzregelungen informieren.

  • Rechtsgrundlage