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Leistungsbeschreibung
Vögel sind ein auffälliger und geschätzter Bestandteil unserer heimischen Tierwelt – und stehen in besonderem Maße unter Schutz. Viele Arten sind auf bestimmte Lebensräume angewiesen, die in der heutigen Kulturlandschaft zunehmend gefährdet sind. Der Schutz ihrer Brutplätze, Nahrungsflächen und Rückzugsräume ist deshalb ein zentrales Anliegen des Naturschutzes.
Rechtlicher Schutz
Der Schutz wildlebender Vögel ist sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 BNatSchG) als auch in der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) geregelt. Er gilt für alle wildlebenden Vogelarten – unabhängig von ihrer Häufigkeit oder Gefährdung.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten,
- Vögel zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- sie während der Fortpflanzung erheblich zu stören,
- ihre Nester, Eier oder Jungvögel zu entnehmen,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z. B. Nester, Bruthöhlen, Gebäudenischen) zu beschädigen oder zu zerstören.
Diese Verbote gelten ganzjährig – auch wenn ein Nest gerade nicht genutzt wird. Viele Arten kehren über Jahre hinweg an denselben Brutplatz zurück.
Nestschutz bei Bauvorhaben – § 24 LNatSchG
Besonders zu beachten ist § 24 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG). Danach ist bei Bau-, Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden zu prüfen, ob es sich dabei um Lebensstätten geschützter Arten handelt – zum Beispiel um Brutplätze von Schwalben, Mauerseglern oder Nischen für Fledermäuse.
Sind solche Lebensstätten vorhanden, dürfen die Arbeiten nicht ohne vorherige Prüfung und ggf. Befreiung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durchgeführt werden. In vielen Fällen sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist deshalb dringend empfohlen.
Brutzeit und Gehölzschutz
In der Zeit vom 1. März bis 30. September gilt gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ein generelles Verbot, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ziel ist der Schutz brütender Vögel und ihrer Jungtiere. Schonende Pflegeschnitte bleiben möglich, sofern keine Fortpflanzungsstätten zerstört oder Tiere gestört werden.
Vogelschutz in der Kulturlandschaft
Viele Vogelarten sind auf Strukturen angewiesen, die zunehmend unter Druck geraten – etwa:
- Hecken, Baumgruppen und Feldgehölze,
- Streuobstwiesen,
- offene Bodenflächen wie Brachland oder Äcker,
- Nischen und Hohlräume an Gebäuden.
Auch häufige Arten wie Mehlschwalbe, Mauersegler oder Haussperling verlieren vielerorts ihre Brutplätze – etwa durch Sanierungen oder energetische Modernisierungen. Maßnahmen zur Sicherung, Wiederherstellung oder Ersatz von Brutplätzen sind daher ein wichtiger Beitrag zum Artenschutz.
Was ist zu beachten?
- Gebäudebrüter stehen unter besonderem Schutz – Nester dürfen nicht ohne naturschutzrechtliche Genehmigung entfernt werden.
- Gebäudearbeiten müssen auf Artenschutz geprüft werden (§ 24 Abs. 3 LNatSchG).
- Gehölzschnitt sollte grundsätzlich außerhalb der Brutzeit erfolgen.
- Vogelfreundliche Sanierungen sollten Nistmöglichkeiten erhalten oder durch Nisthilfen ersetzen.
- Vogelschutz fängt im Kleinen an – durch eine naturnahe Gartengestaltung, Verzicht auf Pestizide und Rücksichtnahme während der Brutzeit.
Artenschutz im Rhein-Hunsrück-Kreis
Im Rhein-Hunsrück-Kreis kommen zahlreiche streng geschützte Vogelarten vor – etwa Schwarzspecht, Rotmilan, Uhu, Schleiereule, Waldlaubsänger und viele mehr. Die untere Naturschutzbehörde berät bei geplanten Vorhaben, wenn Brutplätze betroffen sein könnten, und unterstützt bei Fragen zur rechtssicheren Umsetzung von Bau- und Pflegemaßnahmen.
Was Sie tun können
Nisthilfen anbringen: Speziell für Gebäudebrüter wie Haussperling oder Mauersegler gibt es vielfältige Nistkastenmodelle, auch für den Einsatz an modernen Fassaden.
Vogelfreundliche Gärten gestalten: Mit heimischen Sträuchern, Wildstauden und ohne Pestizide – so entstehen Lebensräume für Insekten und Vögel.
Fenster sichern: Glasflächen mit Durchblickwirkung (z. B. Wintergärten) lassen sich mit UV-Markierungen oder Konturmustern entschärfen.
Rechtsgrundlage