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Leistungsbeschreibung
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile sind Teile der Landschaft, die aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder die Erholung unter besonderen Schutz gestellt werden. Sie können sowohl natürlichen Ursprungs als auch vom Menschen geschaffen sein – wie etwa Hecken, Feldgehölze, Baumreihen oder kleine Wasserflächen.
Im Unterschied zu großflächigen Schutzgebieten handelt es sich hierbei um begrenzte, überschaubare Strukturen, die jedoch wichtige Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt erfüllen.
Ziele und Funktionen
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile dienen dem Ziel,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts – z. B. durch Erosionsschutz, Wasserbindung oder Lebensraumvernetzung – zu sichern,
- das Orts- und Landschaftsbild zu gliedern und zu verschönern,
- die wohnortnahe Erholung zu fördern,
- sowie Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen in intensiv genutzten Landschaften zu erhalten.
Sie stellen wichtige Trittsteine im Biotopverbund dar und tragen zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei – insbesondere in Agrarlandschaften, in denen naturnahe Strukturen selten geworden sind.
Was ist erlaubt, was nicht?
In oder an gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen sind Handlungen verboten, die zu ihrer Zerstörung, Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen. Hierzu zählen etwa:
- das Entfernen oder Roden von Hecken und Feldgehölzen,
- das Aufschütten oder Versiegeln der Flächen,
- das Ablassen oder Verfüllen von Kleingewässern,
- oder bauliche Maßnahmen ohne Genehmigung.
Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung – etwa der fachgerechte Rückschnitt von Hecken oder Obstbaumbeständen – sind hingegen zulässig und erwünscht, sofern sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind.
Landschaftsbestandteile im Rhein-Hunsrück-Kreis
Im Rhein-Hunsrück-Kreis gibt es zahlreiche Landschaftselemente, die als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind. Die untere Naturschutzbehörde berät Eigentümerinnen und Eigentümer bei Fragen zur Pflege und zu zulässigen Nutzungen.
Ein Beispiel stellt die alte Burg bei Laudert (LB-7140-002) dar. Schutzzweck ist unter anderem die Erhaltung der kulturhistorisch als vorzeitliche Fliehburg (sog. „Turmhügelburg“) bedeutsamen „Alten Burg bei Laudert“ mit ihren Wallanlagen und Gräben als Landschaftselement, sowie die Erhaltung und Entwicklung der aus ökologischer Sicht wertvollen Feuchtland-Pflanzengesellschaften.
Rechtsgrundlage
Die Schutzkategorie ist in § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt und wird durch das Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz konkretisiert. Die Ausweisung erfolgt durch Rechtsverordnung oder Satzung.
Geschützt sein können zum Beispiel:
- Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume außerhalb des Waldes,
- Hecken, Gebüsche und Feldgehölze,
- Ruinen
- naturnahe Tümpel oder Weiher,
- Uferbereiche kleiner Gewässer,
- oder besondere Strukturelemente mit hoher ökologischer oder gestalterischer Bedeutung.