Landschaftsschutzgebiete

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Der Rhein-Hunsrück-Kreis ist geprägt von einer vielfältigen, oft noch naturnahen Kulturlandschaft – von den Höhenzügen des Hunsrücks bis zu den Tälern von Rhein, Mosel und Nahe. Um diese charakteristischen Landschaftsräume zu erhalten, sind weite Teile des Kreisgebiets als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.


    Landschaftsschutzgebiete sind großflächige Teile der Landschaft, die aufgrund ihrer besonderen Eigenart, Schönheit oder Bedeutung für das Landschaftsbild unter Schutz gestellt werden. Im Unterschied zu Naturschutzgebieten steht hier nicht die Unberührtheit der Natur im Vordergrund, sondern der Schutz, die Pflege und die nachhaltige Nutzung einer weitgehend naturnahen Kulturlandschaft.


    Die rechtliche Grundlage bildet § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnungen ausgewiesen und sind Teil eines flächendeckenden Systems zum Schutz von Natur und Landschaft. Im Landschaftsschutzgebiet bestehen viele Handlungen, die einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Diese ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.


    Ziele im Rhein-Hunsrück-Kreis


    Die Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Hunsrück-Kreis verfolgen das Ziel,

    das typische Landschaftsbild – z. B. der Soonwaldhöhen, der Moselsteilhänge oder des Mittelrheintals – zu bewahren,

    die naturnahe Erholung für Einheimische und Gäste zu sichern,

    wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu schützen,

    und einer übermäßigen Bebauung oder Zersiedelung entgegenzuwirken.


    Im Rhein-Hunsrück-Kreis gibt es aktuell 3 Landschaftsschutzgebiete:


    LSG-7100-001: Rheingebiet von Bingen bis Koblenz

    Schutzzweck ist

    1. die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie

    2.  die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.


    LSG-7100-002: Moselgebiet von Schweich bis Koblenz

    Schutzzweck ist

    1. die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie

    2. die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.


    LSG-7100-003: Soonwald

    Schutzzweck ist

    1.  die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

    2.  die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und Lützel-Soonwaldes,

    3.  die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes,

    4.  die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereiches des Tagesbaus.

  • Rechtsgrundlage