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Leistungsbeschreibung
Der Grünlandumbruch bezeichnet die Umwandlung von Wiesen und Weiden in Ackerland oder für andere Nutzungen. Ob ein solcher Umbruch als Eingriff in Natur und Landschaft gilt, hängt davon ab, wie wertvoll das betroffene Grünland ökologisch ist. Ein Eingriff im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) liegt vor, wenn der Umbruch zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts führt.
Wann liegt ein Eingriff vor?
Ein Grünlandumbruch stellt einen Eingriff dar, wenn ökologisch wertvolles Grünland betroffen ist. Hierzu zählen vor allem:
- Magerwiesen und extensive Wiesen: Diese Flächen sind oft Lebensräume für zahlreiche, teils bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Wenn diese Wiesen umgebrochen werden, führt dies zu einer Zerstörung von wertvollen Lebensräumen und einer Gefährdung der Artenvielfalt. In solchen Fällen stellt der Grünlandumbruch einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
- Wiesen in Schutzgebieten: Besonders in Schutzgebieten, wie Naturschutzgebieten oder FFH-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat), ist der Grünlandumbruch ein Eingriff, da hier die ökologischen Funktionen und die Biodiversität besonders geschützt werden müssen.
Wann liegt kein oder nur ein geringer Eingriff vor?
Ein Grünlandumbruch gilt nicht als erheblicher Eingriff, wenn es sich um intensiv genutztes Grünland handelt. Diese Flächen sind bereits stark landwirtschaftlich bearbeitet und bieten wenig ökologischen Wert. Wenn solche Flächen umgebrochen werden, ist der Eingriff oft weniger gravierend, da die naturschutzrechtlichen Auswirkungen gering sind. Dennoch sollte auch hier geprüft werden, ob es sich um eine Fläche handelt, die ökologisch bedeutsame Funktionen erfüllt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Grünlandumbruch ist bei der unteren Landwirtschaftsverwaltung zu stellen. Im Rahmen des Verfahrens wird die untere Naturschutzbehörde beteiligt, um die naturschutzrechtlichen Auswirkungen zu prüfen. Bei ökologisch wertvollem Grünland sind zusätzliche Unterlagen (z. B. Grünlandkartierung, Fotos, Ausgleichsbilanzierung) einzureichen. Die endgültige Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung sowohl landwirtschaftlicher als auch naturschutzfachlicher Belange. Handelt es sich bei dem betroffenen Grünland um ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop, kann unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes des Grünlands eine Ausnahme vom Zerstörungsverborts zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Bei Antragstellung ist das beigefügte Formular auszufüllen und die benötigten Unterlagen zur naturschutzfachlichen Bewertung sind einzureichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Genehmigung eines Grünlandumbruchs sind verschiedene Unterlagen erforderlich, die je nach ökologischer Bedeutung der betroffenen Fläche variieren:
- Grünlandkartierung: Bei extensiv genutztem Grünland oder Magerwiesen ist eine detaillierte Grünlandkartierung zwingend erforderlich. Diese Kartierung muss den aktuellen Zustand der Flächen sowie deren ökologischen Wert dokumentieren. Die Prüfung, ob pauschal geschütztes Dauergrünland betroffen ist, ist durch fachlich geeignete Gutachter oder Biologen durchzuführen. Für eine Bewertung sind die Kartierkriterien der „Kartieranleitung der gesetzlich geschützten Biotope in RLP“ (aktueller Stand: März 2023) zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass selbst ohne Vorkommen von Magerkeitszeigern die Kartierkriterien für den Biotoptyp „Magere Flachland-Mähwiese“ erfüllt sein können. Weiterhin ist bei Vorhandensein pauschal geschützten Grünlands auch der Erhaltungszustand des hier zugehörigen FFH-Lebensraumtyps (6510) mit zu erheben, um den Umfang des erforderlichen Ausgleichs festlegen zu können. Die genannten Kartieranleitungen sind unter https://naturschutz.rlp.de im Downloadbereich abrufbar.
- Bewertung des Grünlandes: Im Rahmen der Kartierung ist eine Bewertung vorzunehmen, ob es sich um pauschal geschütztes Grünland handelt. Dies betrifft insbesondere Flächen, die durch ihre seltene oder bedrohte Vegetation einen besonderen Schutzstatus aufweisen.
- Fotos des Grünlandes: Zur Beurteilung des ökologischen Wertes der Fläche sind Fotos des Grünlandes zur Blühzeit erforderlich. Diese Fotos sollen die Vegetation und mögliche seltene oder geschützte Pflanzenarten dokumentieren.
- Ausgleichsbilanzierung: Wenn der Grünlandumbruch als Eingriff in Natur und Landschaft betrachtet wird, ist eine Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Diese Bilanzierung muss auf dem vorliegenden und zukünftigen Biotoptyp basieren und darlegen, wie der Verlust an natürlichen Funktionen ausgeglichen werden kann, beispielsweise durch die Schaffung neuer Biotope.
Rechtsgrundlage