Bauvorhaben

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Bauvorhaben im Außenbereich – also außerhalb bebauter Ortslagen – stellen in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§14 BNatSchG).


    Wann handelt es sich bei einem Bauvorhaben um einen Eingriff?

    Ein Bauvorhaben kann einen Eingriff darstellen, wenn es natürliche Flächen neu bebaut, versiegelt oder wesentlich verändert. Typische Beispiele sind:


    • Neubau oder Erweiterung von Wohn- oder Nebengebäuden im Außenbereich
    • Bau von Garagen, Schuppen, Gartenhäusern oder ähnlichen Anlagen
    • Anlage neuer Zufahrten, Wege oder Stellplätze auf bisher unversiegeltem Boden
    • Aufschüttungen oder Abgrabungen im Zuge eines Bauprojekts
    • Errichtung von massiven Mauern, Stützwänden oder festen Zäunen


    Wichtig: Nicht die Größe des Vorhabens entscheidet, sondern die Auswirkung auf Natur und Landschaft.


    Brauche ich eine Genehmigung?


    Ja – wenn ein Bauvorhaben die natürlichen Funktionen von Boden, Wasser, Tier- oder Pflanzenwelt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben, wird der Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb des Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet. Handelt es sich um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen.

    Die untere Naturschutzbehörde prüft den Eingriff und legt ggf. notwendige Ausgleichsmaßnahmen fest.


    Auch ohne Eingriff in Natur und Landschaft gilt: Artenschutz beachten!

    Unabhängig davon, ob ein Eingriff im Sinne des §14 BNatSchG vorliegt, müssen die allgemeinen Schutzvorschriften des §39 (z. B. Schutz von Lebensstätten) und die besonderen Artenschutzregelungen des §44 BNatSchG (z. B. für Vögel, Fledermäuse, Amphibien) beachtet werden.

  • Rechtsgrundlage