Baumfällung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Baumfällungen unterliegen in Deutschland strengen naturschutzrechtlichen Regelungen, um den Schutz von Natur und Landschaft sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gewährleisten. Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Entfernen von Bäumen grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.


    Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Sträucher und Hecken während der Brutzeit (1. März bis 30. September) auf den Stock zu setzen, zu fällen oder zu beseitigen. Diese Regelung dient dem Schutz von Vögeln und anderen Tieren, die während dieser Zeit ihre Nistplätze in Bäumen haben.


    Ausnahmen sind möglich, wenn eine Fällung aus zwingenden Gründen, wie etwa einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, notwendig ist. Ausnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.


    Bei Baumfällungen ist der besondere Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Sollten sich in dem betroffenen Baum oder angrenzend Vogelnester oder Fledermausquartiere befinden, ist eine Fällung nicht zulässig.   


    Das unerlaubte Fällen von Bäumen oder das Missachten von Schutzfristen, insbesondere während der Brutzeit, kann nach § 69 BNatSchG mit Bußgeldern belegt werden. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei der illegalen Beseitigung von Bäumen, die Lebensräume für geschützte Arten darstellen, können auch Strafverfahren eingeleitet werden.


    Das Entfernen von Bäumen außerhalb von Gärten im Siedlungsbereich stellt oftmals einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar. Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung kann mit dem beiliegenden Formular bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare