Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.

    Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

    wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,

    Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,

    Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

  • Voraussetzungen

    Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Waffenbesitzkarte ggf. Europäischer Feuerwaffenpass
    • Informationen über die zu überlassenden Waffen
  • Rechtsgrundlage