Leistungsinhalt
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInobhutnahmeprotokoll in gedruckter Form