Ganztagsförderung (GaFöG)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert.

    Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt: 

    • Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung. 
    • Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe eins. Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier. 
    • Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich. 
    • Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganz-tagsgrundschulen, als erfüllt.
    • Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden.

    Aufgabe des Kreises: Umsetzungsbegleitung, Evaluation und Bedarfserhebung

  • Rechtsgrundlage

    Ganztagsförderungsgesetz (GäFöG)

  • Weiterführende Informationen