Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert.
Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt:
- Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
- Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe eins. Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier.
- Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich.
- Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganz-tagsgrundschulen, als erfüllt.
- Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden.
Aufgabe des Kreises: Umsetzungsbegleitung, Evaluation und Bedarfserhebung
Rechtsgrundlage
Ganztagsförderungsgesetz (GäFöG)
Weiterführende Informationen