Vergraben toter Heimtiere auf privaten Grundstücken

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Einzelne Körper kleiner toter Heimtiere, die verstorben sind oder eingeschläfert werden mussten, ohne dass eine anzeigepflichtige Tierkrankheit vorlag, dürfen auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände (Privatgrundstück) vergraben werden. Das Grundstück darf nicht an einem oberirdischen Gewässer, in einem Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegen. Der Tierkörper darf nur so vergraben werden, dass er mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm dicken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube bis zur Oberfläche des Tierkörpers, bedeckt ist. Eine Zulassung, Registrierung oder Anzeige ist nicht erforderlich.