Tiertransporte

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Wer Tiere im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren will, bedarf einer Zulassung nach

    • Artikel 10 (= Transporte bis zu 8 Stunden Dauer – kurze Transporte) bzw.
    •  Artikel 11 (= Transporte über 8 Stunden Dauer – lange Transporte)

    der Verordnung (EG) 1 / 2005.

    Unabhängig davon, ob die Transporttätigkeit gewerblich ist, wird der Inhaber der Zulassung als „Transportunternehmer“ bezeichnet.

    Bei Zulassungen nach Artikel 11 (Transporte über 8 Stunden) muss auch für das Transportfahrzeug eine eigene Zulassung beantragt werden.

    Tiertransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von mindestens einer Person begleitet werden, die im Besitz eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1/2005 ist.

    Weitere Informationen zum Im- bzw. Export von Tieren finden Sie unter dem Punkt »Grenzkontrollstelle auf dem Flughafen Hahn«

    Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz

    Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Tieren sind nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde erteilt.

    Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Tätigkeit nicht begonnen werden.

  • Voraussetzungen

    Wer Tiere im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren will, bedarf einer Zulassung nach

    • Artikel 10 (= Transporte bis zu 8 Stunden Dauer – kurze Transporte) bzw.

    • Artikel 11 (= Transporte über 8 Stunden Dauer – lange Transporte)

    der Verordnung (EG) 1 / 2005.

    Bei Zulassungen nach Artikel 11 (Transporte über 8 Stunden) muss auch für das Transportfahrzeug eine eigene Zulassung beantragt werden.

    Tiertransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von mindestens einer Person begleitet werden, die im Besitz eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1/2005 ist.