Ganztagsförderungsgesetz

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert.

    Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Rechtsanspruch wurden fol-gende Rahmenbedingungen festgelegt: 1. Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung. 2. Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe eins. Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier. 3. Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich. 4. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganz-tagsgrundschulen, als erfüllt. 5. Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden.

    Aufgabe des Kreises: Umsetzungsbegleitung, Evaluation und Bedarfserhebung

  • Voraussetzungen

    Vereinbarung mit Schulträgern muss unterzeichnet werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Anmeldebogen zur Ferienbetreuung im nächsten Schuljahr

  • Rechtsgrundlage

    Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

  • Weiterführende Informationen