Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung/ Bearbeitung/ Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition betreiben.

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde, Ihre Fachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG)
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
  • Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind fachkundig im Sinne des Waffengesetzes.Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis Ihres Bedürfnisses, z.B. Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
    • Nachweis Ihrer Fachkunde
    • Nachweis Ihrer Sachkunde
    • Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
    • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungserlaubnis
    • Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
    • ggf. Handelsregisterauszug
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Der Inhaber einer Erlaubnis nach §21 Absatz 1 WaffG (Waffengesetz) hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein