Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Berufsqualifizierung noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erhalten und begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausüben.
Dafür müssen Sie sich verpflichten, nach der Einreise einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Zugleich muss der Arbeitgeber Ihnen die Wahrnehmung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, zum Beispiel durch Freistellungen oder betriebliche Praktika.
Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:
- Sie über eine in dem jeweiligen Staat anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen,
- Sie über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
- der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist und
- in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Zur Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Die hier erforderliche Berufsausübungserlaubnis soll dann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erworben werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu 3 Jahren verlängert werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInhalt der Landesleistung
- gültiger Reisepass
- digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Visum, soweit erforderlich
- Defizitbescheid der Anerkennungsstelle
- Nachweis über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (i.d.R. mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2)
- Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
- konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung
- konkretes Arbeitsplatzangebot für eine geplante Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens (Nachweis durch die Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter „Weiterführende Informationen“)
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- ggfls. Berufsausübungserlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums.
Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage