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Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist eine solche Absprache zum Beispiel das Programm "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften.
Bevor Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich nicht um das Anerkennungsverfahren in Deutschland kümmern. Das Anerkennungsverfahren können Sie auch nach Ihrer Ankunft in Deutschland beginnen. Das erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt. Die Bundesagentur stellt sicher, dass die im Rahmen der Vermittlungsabsprache vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in Ländern mit angemessenem Ausbildungsstandard angeworben werden.
Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Sie können die Zustimmung für eine Arbeit
- in reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich und
- in sonstigen ausgewählten reglementierten und nicht-reglementierten Berufen
erhalten.
Reglementierte Berufe sind Berufe, für die Sie besondere Berufsqualifikationen erwerben müssen. Das ist zum Beispiel der Fall als Ärztin oder Arzt, Architektin oder Architekt und Apothekerin oder Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu, wenn die Arbeit in Zusammenhang mit den fachlichen Kenntnissen des Berufes steht, den Sie nach der Einreise anerkennen lassen möchten. Ein berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie zum Beispiel Ihre Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.
Sie müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, nach der Einreise das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Arbeit bis zu 20 Stunden in der Woche.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInhalt der Landesleistung
- gültiger Reisepass
- digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis über ausländische Berufsqualifikation
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- ggfls. Berufsausübungserlaubnis
- Bei reglementierten Berufen: Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf
- Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.
Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
- Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland zum Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Information for international skilled workers on the recognition of residence permits on the German Government's "Make it in Germany" portal