Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.
Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInhalt der Landesleistung
- Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
- gültiger Reisepass mit Visum
- Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
- gültiger Reisepass
- Aufenthaltstitel
Zusätzlich:
- digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
- Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
- wenn vorhanden:
- Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
- Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
- aktuelle Meldebescheinigung
- falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis mindestens 8 Wochen bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, beantragen.
Antragsfrist: 8 Wochen
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 4 Jahre ausgestellt. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder stimmt die Bundesagentur für Arbeit für einen kürzeren Zeitraum zu, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als 4 Jahre erteilt und verlängert.
Geltungsdauer: 4 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen