Leistungsinhalt
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und geduldet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Hierfür haben Sie entweder
- eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland
- in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen oder
- mit einer staatlich anerkannten Ausbildung für eine Pflegehilfstätigkeit abgeschlossen oder
- ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss 2 Jahre ununterbrochen in Deutschland in einem dem Abschluss angemessenen Beruf gearbeitet oder
- mit einer im Ausland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung 3 Jahre ununterbrochen in Deutschland in einem entsprechenden Beruf gearbeitet.
Kurze Unterbrechungen der Arbeit von höchstens 3 Monaten sind möglich.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag haben und
- die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Berufstätigkeit zugestimmt hat.
Die Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland
Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen:
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie erfüllen die Passpflicht.
- Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihre Krankenversicherungsschutz selbst bezahlen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert.
- Sie gehören keiner extremistischen oder terroristischen Organisation an oder unterstützen diese.
- Sie wurden nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen schwerwiegenden Straftat verurteilt.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInhalt der Landesleistung
- gültiger Reisepass oder Passersatz
- digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Bei ausländischen Hochschulabschlüssen: Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) soweit vorhanden
- Arbeitsvertrag oder die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter „Weiterführende Informationen“)
- ggfls. Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
- Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung. Wenn Sie bereits mit einer Duldung eine Ausbildung gemacht haben, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen