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Leistungsbeschreibung
Defekte oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen können zu einer Gefahr im Straßenverkehr werden.
Wenn Ihnen eine Störung oder Beschädigung auffällt, können Sie diese der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde melden.
Bei akuter Gefahr können Sie auch die Polizei oder die Gemeindeverwaltung informieren.
Das kann zum Beispiel betreffen:
- Ampeln / Lichtsignalanlagen
- Ausfall
- Taktung fehlerhaft
- einzelne Lichter defekt
- Ruftaste defekt
- Signalton für blinde und sehbehinderte Menschen defekt
- Ampelmast verdreht oder schief
- Verkehrsschilder beziehungsweise Verkehrszeichen
- Verkehrsschild zerstört, verschmutzt oder beklebt
- Verkehrsschild mit verfassungsfeindlichen Symbolen
- Verkehrsschild ausgeblichen
- Verkehrsschild reflektiert nachts nicht
- Mast verdreht oder schief
- Verkehrsschild zugewachsen
- fehlerhafte Straßenmarkierungen
- Defekte an
- der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen beziehungsweise Zebrastreifen
- Parkscheinautomaten
- Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländern
- Ampeln / Lichtsignalanlagen
Verfahrensablauf
Sie melden eine Störung oder Beschädigung bei der Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde, der Gemeindeverwaltung oder der Polizei.
- Beschreiben Sie die Beschädigung.
- Machen Sie eine genaue Ortsangabe.
- Im Idealfall dokumentieren Sie den Schaden mit einem Foto. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die Rechte an dem Foto besitzen und keine Personen oder Nummernschilder erkennbar sind.
Meldung an die Straßenbaubehörde zur jeweiligen Überprüfung .
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Insofern ist die Meldung über defekte oder beschädigte Verkehrszeichen oder Ampeln an die jeweilige Straßenbauverwaltung zu melden. Meldungen an die Straßenverkehrsbehörde werden von dort an die Straßenbaubehörde weitergeleitet.