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Anträge / Formulare
- Antrag auf Eingliederungshilfe gem. §§ 90 ff SGB IX
- Gesprächsvorbereitungsbogen
- GruSi-Antrag besondere Wohnform
- Kurzantrag Eingliederungshilfe
- Merkblatt Antrag auf Eingliederungshilfe
- Merkblatt GruSi-Antrag besondere Wohnform
- Merkblatt zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben
- Merkblatt zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben (leichte Sprache)
- Schweigepflichtsentbindung
Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Gesetzliche Grundlage der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach erhalten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine bestehende oder drohende Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, Budget für Arbeit)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen in ambulanter oder besonderer Wohnform, Besuch von Tagesstätten oder Tagesförderstätten).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber anderen Sozialleistungen (z.B. gesetzliche Kranken-, Renten-, oder Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit) nachrangig.
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der maßgebliche Antrag ist bei der Kreisverwaltung zu stellen und kann zunächst schriftlich mit Begründung (formlos) oder mit dem Kurzantrag auf Eingliederungshilfe erfolgen.
- Als förmlicher Vordruck ist der Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 ff. SGB IX zu verwenden. Ausfüllhinweise hierzu finden sich im Merkblatt zum Eingliederungshilfeantrag. Zudem ist der Gesprächsvorbereitungsbogen auszufüllen und bei der Kreisverwaltung einzureichen. Datenschutzrechtliche Hinweise sind dem Merkblatt Datenschutz bzw. der Datenschutzerklärung in leichter Sprache zu entnehmen.
Prüfung der Voraussetzungen
- Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Verwaltung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen. Je nach Art der Hilfe kann auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit geprüft werden (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen).
Bedarfsermittlung
- Gemeinsam mit der antragstellenden Person wird eine Bedarfsermittlung durchgeführt. In dieser werden der persönliche Bedarf sowie Ziele und Vorschläge zu Art und Umfang der Hilfe festgehalten.
- Die Bedarfsermittlung erfolgt durch den Sozialdienst der Eingliederungshilfe und wird dokumentiert. In der Regel sucht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Sozialdienstes die antragstellende Person auf, um sich ein Bild vom derzeit notwendigen Unterstützungsbedarf zu machen.
- Entscheidung und Festlegung der Hilfen
- Die Bedarfsermittlung bildet die Grundlage dafür, welche Hilfen erforderlich sind und wer als Leistungserbringer in Betracht kommt. In komplexen Fällen können in einer Gesamtplankonferenz Ziele, notwendige Hilfen, Leistungserbringer und Finanzierung gemeinsam mit allen Beteiligten erörtert werden.
Zusatzinformationen bei besonderen Wohnformen
- Seit 2020 erfolgt bei Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, eine Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe.
- Existenzsichernde Leistungen (z. B. Wohnen, Ernährung) müssen zusätzlich über einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt werden.
- Der Erst-Antrag ist als Anlage II im Eingliederungshilfefragebogen enthalten.
- Da Grundsicherungsleistungen befristet bewilligt werden, ist rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag zu stellen. Als Vordruck kann der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII genutzt werden. Ausfüllhinweise finden sich im entsprechenden Merkblatt.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer Behinderung oder drohender Behinderung im Sinne des §2 Abs 1 SGB IX, die wesentlich die Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.
- Schriftlicher Antrag bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis.
- Die beantragten Leistungen sind erforderlich, um die Teilhabe zu ermöglichen oder zu verbessern.
- Je nach Art der Hilfe wird geprüft, ob und in welchem Umfang Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden.
- Es dürfen keine anderen Leistungen vorrangig sein, die den gleichen Bedarf decken.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag/Kurzantrag zur Fristwahrung, bzw. Begründung
- Antrag auf Eingliedserungshilfe (förmlich)
- Gesprächsvorbereitungsbogen
- Schweigepflichtentbindung
- Fachärztliche Unterlagen mit ICD 10 Diagnose
- Nachweise über den Grad der Behinderung (Ausweis, Feststellungsbescheid)
- Angaben zum Pflegegrad inklusive MDK-Gutachten (falls vorhanden)
- Betreuerausweis/Vorsorgevollmacht (falls vorhanden
- Bei besonderer Wohnform: Antrag auf existenzsichernde Leistungen für Personen in besonderen Wohnformen
Rechtsgrundlage
§§ 90 ff SGB IX sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Weiterführende Informationen