Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl
- für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
- für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.
Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
- wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelt Ausbildungsberuf handelt und
- wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Der Ausbildungsbetrieb prüft, ob Sie für eine Ausbildung geeignet sind.
Bei einer qualifizierten Berufsausbildung müssen Sie grundsätzlich einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erbringen, sofern kein Deutschsprachkurs vorab besucht werden soll. Ein der qualifizierten Berufsausbildung vorgelagerter Deutschsprachkurs ist von der Aufenthaltserlaubnis umfasst und kann vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildungsmaßnahme besucht werden. Für sonstige Aus- oder Weiterbildungen müssen sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen und damit zu Ihrer Lebensunterhaltsicherung beitragen.
Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- oder weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Person bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist befristet und wird grundsätzlich für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Hunsrück-KreisInhalt der Landesleistung
- anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Bei kürzlich erfolgter Einreise: Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktueller Aufenthaltstitel
- digitales biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice).
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
- Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
- Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Als Arbeitgeber wenden Sie sich hierfür bitte an die zuständige Ausländerbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Antragsfrist: 8 Wochen
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Geltungsdauer: 6 Wochen-3 Monate
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie auch in eine andere qualifizierte Berufsausbildung wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilten.
- Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu 18 Monate verlängert werden.
- Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben vorzeitig enden, ist es möglich, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.
Weiterführende Informationen
- Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu berufsbezogener Sprachförderung
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hier zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland