Maßnahmen bei Verstößen innerhalb der Probezeit

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis wird diese für die Dauer von 2 Jahren auf Probe erteilt. Bei Verstößen innerhalb dieser Probezeit ist die Fahrerlaubnisbehörde gesetzlich verpflichtet bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

  • Voraussetzungen

    Fahrerlaubnisinhaber begeht innerhalb der Probezeit ahndungspflichtige Verstöße

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Anordnung der Maßnahmen werden Gebühren im Rahmen der GebOSt erhoben.

  • Rechtsgrundlage

    § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 32 - 39 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. bei der ersten schwerwiegenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Zudem wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert. 2. Werden nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und der Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten. 3. Werden nach Ablauf der 2-monatigen Frist nach der Verwarnung innerhalb der Probezeit erneut Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen, wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 3 Monaten verhängt.

    Die Einteilung, ob eine Zuwiderhandlung schwerwiegend oder weniger schwerwiegend ist, richtete sich nach der Anlage 12 der FeV und dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. 

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrikgeit oder die Straftat gebunden.  

  • Weiterführende Informationen