Übernahme der Bestattungskosten beantragen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken. Eine Leistungsgewährung kann nur dann erfolgen, wenn der Antrag von einem Verpflichteten gestellt wird. Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. 

    Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln: 

    * vertraglich verpflichtete Personen 

     * Erben 

     * Unterhaltspflichtige 

     * nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtete Personen 

     

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen. Dabei wird der Nachlass des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen vollständig berücksichtig und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Person geprüft. Die Feststellung, wer zur Bestattung verpflichtet ist, kann aufgrund Erbenermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen.

    Das Sozialamt berücksichtigt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen. 

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.