Landespflegegeld



Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, gezahlt. 

    Das Landespflegegeld wird auf Antrag gewährt und ist bei der Kreisverwaltung zu stellen.

    Der Gesetzgeber hat im Landespflegegeldgesetz den Personenkreis sehr genau definiert, da das Landespflegegeld nur für Menschen bestimmt ist, die schwere Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind.

    Der Gesetzgeber definiert diesen Personenkreis wie folgt:

    * Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,

    * Ohnhänder,

    * Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen, also die ganze Hand bzw. der ganze Fuß

    * Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen der bisher genannten Personen gleichkommen,

    * Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,

    * Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,

    * andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung mit den vorher genannten Personen vergleichbar ist.


    In stationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf Landespflegegeld.

    Die Höhe des Landespflegegeldes ist abhängig davon, ob vorrangige Leistungen bezogen werden. Vorrangige Leistungen - zum Beispiel das Pflegegeld der Pflegekasse - werden angerechnet. Daraus ergibt sich, dass ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 bei Erwachsenen und Pflegegrad 2 bei Minderjährigen kein Anspruch auf Landespflegegeld mehr besteht.