Hilfe zur Pflege

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII).

    Pflegebedürftigen Personen wird Hilfe zur Pflege gewährt, wenn sie ihren notwendigen Pflegebedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln oder den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren können.

    Die Hilfe zur Pflege ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden. Die Vermögensfreigrenze bei Alleinstehenden beläuft sich auf 10.000 €.

    Wann kann Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden?

    • Wenn bei Heimpflegebedürftigkeit die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
    • Wenn die häusliche Pflege aus eigenen Mitteln oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht finanziert werden kann und
    • Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenseinsatz) erfüllt sind.

    Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. 

    Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden.  

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

    Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
    In Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen
    • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • Entlastungsbetrag

    In Pflegegrad 2 bis 5:

    • häusliche Pflege in Form von:
      • Pflegegeld
      • häuslicher Pflegehilfe
      • Verhinderungspflege
      • Pflegehilfsmitteln
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
      • anderen Leistungen
      • digitalen Pflegeanwendungen
      • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
    • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
    • Entlastungsbetrag
    • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

    Antragstellung

    Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, wenden Sie sich gerne telefonisch oder schriftlich an die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen.

  • Anträge / Formulare