Hilfe zur Pflege



Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII).

    Pflegebedürftigen Personen wird Hilfe zur Pflege gewährt, wenn sie ihren notwendigen Pflegebedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln oder den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren können.

    Die Hilfe zur Pflege ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden. Die Vermögensfreigrenze bei Alleinstehenden beläuft sich auf 10.000 €.

    Wann kann Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden?

    * Wenn bei Heimpflegebedürftigkeit die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,

    * Wenn die häusliche Pflege aus eigenen Mitteln oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht finanziert werden kann und

    * Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenseinsatz) erfüllt sind.

    Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. 

     Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden.  

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. 

    Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen: 

    In Pflegegrad 1: 

     

     Pflegehilfsmittel 

     Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 

     digitale Pflegeanwendungen 

     ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen 

     Entlastungsbetrag 

     

    In Pflegegrad 2 bis 5: 

     

     

      häusliche Pflege in Form von: 

       

       Pflegegeld 

       häuslicher Pflegehilfe 

       Verhinderungspflege 

       Pflegehilfsmitteln 

       Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 

       anderen Leistungen 

       digitalen Pflegeanwendungen 

       ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen 

       

      

     teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung 

     Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet 

     Entlastungsbetrag 

     stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege