Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Anders als bei der Integrationshilfe in der Kindertagesstätte, ist es Aufgabe einer
Integrationshilfe nach SGB IX das Kind mit Behinderung bei lebenspraktischen Tätigkeiten zu unterstützen. Hierunter fallen beispielsweise erforderliche Hilfen bei der Orientierung im Schulgebäude, Transport der Unterrichtsmaterialien usw. Der pädagogische Auftrag (Förderung beim Lernen) liegt hier bei der Schule, die sich der Inklusion beeinträchtigter Kinder im Zuge der UN-Konvention verpflichtet hat.
Junge Menschen sollen selbstverständlich wohnortnah ihre Kita und Schuleinrichtung besuchen können. Die Teilhabeassistenz ist dabei eine ergänzende Unterstützung für Erzieher*innen und Lehrkräfte. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag liegt in der Verantwortung der besuchten Einrichtung. Die jungen Menschen erfahren somit eine gemeinschaftliche Begleitung und Förderung, die sie im Besonderen in ihrer Eigenständigkeit stärkt.
Obenstehende Leistungen werden bei der Kreisverwaltung beantragt. Unter Antragstellung für junge Menschen mit Behinderung erhalten Sie weitere Informationen und Unterlagen.
Im Wegweiser für Menschen mit Behinderung finden Sie weitere Leistungen und Angebote für junge Menschen mit Behinderung im Rhein-Hunsrück-Kreis.
Verfahrensablauf
1. Die Antragstellung erfolgt durch die Sorgeberechtigten bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück/ Eingliederungshilfe.
2. Wir benötigen zur Prüfung folgende Unterlagen:
(Diese erhalten Sie von der Sachbearbeitung- Kontaktdaten unter www.kreis-sim.de)
- Schriftlicher Antrag
- Schweigepflichtentbindung
- Fachärztliche Gutachten (ICD- Entwicklungsdiagnostik durch z.B. SPZ/ HTZ)
- Falls vorhanden: Nachweise zum Grad der Behinderung (Ausweis + Feststellungsbescheid)
- Falls vorhanden: Angabe des Pflegegrades (+ MDK Gutachten)
- Falls vorhanden: Sonderpädagogisches Gutachten, Therapie-/ Entwicklungs-berichte
- Vorerhebungsbogen Kind/ Sorgeberechtigte
- Vorlage der Kreisverwaltung „Kita-/ Schulbericht“, ausgefüllt von der Einrichtung, die das Kind bereits besucht
3. Der Eingliederungshilfeträger prüft den Antrag und führt das Gesamtplanverfahren durch. Dazu zählt:
- Die Bedarfsermittlung
- Das Teilhabegespräch/ die Gesamtplankonferenz
- Die Zielvereinbarung
- Die Erstellung des Gesamt- oder Teilhabeplans
4. Wird ein Bedarf festgestellt, so schreibt die Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts die Maßnahme anonymisiert an die regionalen Anbieter aus.
5. Auf Grundlage des Gesamt-/Teilhabeplans ergeht der Bewilligungsbescheid. Dieser geht allen Beteiligten zu.
6. Der Gesamtplan wird vom Sozialdienst der Eingliederungshilfe fortgeschrieben.
Die Zielerreichung wird überprüft, ausgewertet und ggf. angepasst:
- Die Leistungserbringer reichen den ICF basierten Entwicklungsbericht ein (Vorlage Kreisverwaltung)
- Aktuelle (ärztliche, Sonderpädagogische) Gutachten/ Therapieberichte/ Berichte der Einrichtungen werden berücksichtigt
- Ggf. weitere Hospitation und erneute Gesamtplankonferenz
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Maßnahme der Eingliederungshilfe ist, dass der junge Mensch eine nicht nur vorübergehende Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Für eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung kommen die Hilfen nach SGB IX über den Fachbereich Soziale Hilfen – Sachgebiet „Eingliederungshilfe“ infrage, bei seelischen Beeinträchtigungen ist die Zuständigkeit des Jugendamtes nach SGB VIII gegeben. Weitere Voraussetzung ist, dass der junge Mensch aufgrund dieser Behinderung wesentlich in seiner Teilhabe eingeschränkt ist.
Therapeutische Maßnahmen, wie Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie und auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers sind vorrangig vor Leistungen des SGB IX in Anspruch zu nehmen. Hier gilt es eine drohende Behinderung abzuwenden, einen fortschreitenden Verlauf zu verlangsamen oder die Folgen der Behinderung zu beseitigen bzw. zu mildern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der maßgebliche Antrag ist bei der Kreisverwaltung zu stellen. Dazu reicht ein schriftlicher formloser Antrag aus. Zudem werden folgende Unterlagen benötigt:
Schriftlicher Antrag
Schweigepflichtentbindung
Fachärztliche Gutachten (ICD- Entwicklungsdiagnostik durch z.B. SPZ/ HTZ)
Falls vorhanden: Nachweise zum Grad der Behinderung (Ausweis + Feststellungsbescheid)
Falls vorhanden: Angabe des Pflegegrades (+ MDK Gutachten)
Falls vorhanden: Sonderpädagogisches Gutachten, Therapie-/ Entwicklungs-berichte
Vorerhebungsbogen Kind/ Sorgeberechtigte
Vorlage der Kreisverwaltung „Kita-/ Schulbericht“, ausgefüllt von der Einrichtung, die das Kind bereits besucht
Weiterführende Informationen