Anträge / Formulare
Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Jeder, der den Fischfang in Rheinland-Pfalz ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist der Nachweis einer in Rheinland-Pfalz bestandenen staatlichen Fischereiprüfung vorzulegen.
Der Fischereischein wird nach Vorlage des staatlichen Prüfungszeugnisses für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein) ausgestellt. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Teilnehmer eines Praxistages im Rahmen eines Vorbereitungslehrganges auf die staatliche Fischerprüfung sind, soweit sie die Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers ausüben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Fischereischeininhaber nach Satz 1 muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche einen (blauen) Jahresfischereischein erwerben, der zur selbstständigen Fischereiausübung ohne Begleitung berechtigt, sofern sie die staatliche Fischerprüfung abgelegt haben. Die Teilnahme an der Prüfung ist bereits ab Vollendung des 13. Lebensjahres möglich.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können einen (grünen) Sonderfischereischein erwerben. Die Ausübung der Fischerei ist nur in Begleitung eines Inhabers eines (blauen) Jahresfischereischeines erlaubt.
Die Ausstellung erfolgt in Rheinland-Pfalz durch die für den Wohnsitz zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Anerkennung inländischer Fischereischeine
Mit seinem Urteil vom 15.12.2015, Az: 5 K 626/15.NW, hat das Verwaltungsgericht Neustadt § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz (Wohnortprinzip) teilweise für unwirksam erklärt. Das Urteil ist seit dem 18.02.2016rechtskräftig. Gemäß Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 19.02.2016 ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz danach wie folgt anzuwenden;„Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist." D.h. dass es zukünftig nicht mehr von Bedeutung ist, wo der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung hatte (Wohnortprinzip). Wurde in einem Bundesland in der Bundesrepublik ein Fischereischein ausgestellt und die Person zieht nach Rheinland-Pfalz, ist der Fischereischein bis Ablauf der Gültigkeit gültig. Dann muss zwingend ein neuer Fischereischein ausgestellt werden. Verlängerungen gehen nicht.
Anerkennung ausländischer Fischereischeine
Sofern der Ausländer, keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 LFischG von der Ablegung der Fischerprüfung befreit und die nach § 37 Nr. 2 LFischG zuständige Behörde kann einen Fischereischein erteilten. Andernfalls ist ein Ausländer, der eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat, von der Ablegung der Fischerprüfung nur befreit, sofern dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit gewährleistet (§ 36 Abs. 2 Nr. 6 LFischG), d. h. er müsste zusätzlich zu der eingereichten Übersetzung des ausländischen Fischereischeins noch einen entsprechenden Nachweis auf gegenseitige Anerkennung aus seinem Heimatland im Original zur Prüfung vorlegen. Nach unserem Kenntnisstand wurden mit Ausnahme des polnischen Fischereischeins (Karta Wedkarska) in Rheinland-Pfalz noch keine entsprechenden Nachweise anderen Staaten vorgelegt und anerkannt, so dass davon auszugehen ist, dass auch …. diesen Nachweis aus …. nicht erbringen kann. In diesem Fall müsste er zur Erlangung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins erst hier nochmals eine Fischerprüfung ablegen.