Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Gemäß den Vorgaben des § 37 Infektionsschutzgesetz (IFSG) und der DIN 19 643 überwacht das Gesundheitsamt öffentliche Schwimmbäder und Badeanlagen (Frei- und Hallenbäder, Hotelbäder, Lehrschwimmbecken, Therapie-, Bewegungs- und Saunatauchbecken). Die Überwachung erstreckt sich auf die Einhaltung der Betreiberverpflichtungen, das Beckenwasser einschließlich der Wasseraufbereitungsanlagen, Anforderungen an die Hygiene und Auswertung der Untersuchungsbefunde (mikrobiologisch, chemisch, physikalisch).
Schwimm- und Badebecken haben nur eine begrenzte Wasserkapazität und kein biologisches Selbstreinigungsvermögen. Durch kontaminiertes Wasser in Schwimmbädern kann eine Vielzahl von Infektionen verbreitet werden. Jeder Badegast trägt zur mikrobiologischen Belastung des Wassers bei. Durch entsprechende Vorreinigung (gründliches Abseifen), vor Benutzung des Badebeckens, könnten etwa 2/3 der Belastungsstoffe im Badebeckenwasser vermieden werden.
Stehende Gewässer wie Seen oder Weiher werden gemäß der EU-Badegewässerrichtline überwacht.
Analog zur Badegewässerverordnung werden auch Wasserspielplätze und Schwengelpumpen auf Spielplätzen oder in Kindergärten überwacht (§ 37 IFSG und § 7 ÖGdG).
Rechtsgrundlage
§ 37 Infektionsschutzgesetz
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